Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Schweizer Original Braunvieh

VGH Mannheim

10.06.1997

7 S 662/97; AgrarR 1998, 14

Sachverhalt

Der Antragsteller war Halter von fünf Rindern der Rasse Schweizer Original Braunvieh, die er aus der Schweiz importiert hatte. Bezüglich der Rinder erging eine Allgemeinverfügung, wonach die Tiere angezeigt, unter amtliche Beobachtung gestellt wurden, und das Verbringen, insbesondere zum Zwecke der Schlachtung, untersagt wurde. Der Antragsteller begehrte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches.

Beurteilung

Die Allgemeinverfügung stützte sich auf Normen des TierSG. Das TierSG diente jedoch nur dem Schutz von Tierbeständen. Eine horizontale Infektion der Tiere untereinander war jedoch nicht zu befürchten. Der Schutz der Verbraucher wurde durch das Fleischhygienegesetz sowie das Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetz gewährleistet. Die Voraussetzungen für ein Verbringungsverbot lagen somit nicht vor.

Entscheidung

Der Antrag hatte hinsichtlich der Verbringungsanordnung Erfolg.