Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Puten

OVG Münster

10.11.1997

13 A 7291/95; AgrarR 1999, 163

Sachverhalt

Der Kläger, approbierter Tierarzt, stellte einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 34 Tierimpfstoffverordnung für zwei Putenmastbetriebe in Nordrhein-Westfalen. Der Antrag wurde abgelehnt, ein Widerspruch blieb erfolglos. Die Klage wurde abgewiesen.

Beurteilung

Belange der Seuchenbekämpfung, die der beantragten Genehmigung einer Ausnahme vom Tierarztmonopol der Arzneimittelabgabe entgegenstehen könnten, waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Gegenüber dem Zweck der Ausnahmenorm konnte das Anliegen des Tierarztes, im Einzelfall von der grundsätzlichen Forderung der persönlichen Anwendung eines Arzneimittels am Tier befreit zu werden, nur bei berechtigtem Grund Anerkennung finden.

Entscheidung

Die Berufung führte zur Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Klägers.