Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierseuchen Tier Puten Gericht OVG Münster Datum 10.11.1997 Aktenzeichen 13 A 7291/95; AgrarR 1999, 163 Sachverhalt Der Kläger, approbierter Tierarzt, stellte einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 34 Tierimpfstoffverordnung für zwei Putenmastbetriebe in Nordrhein-Westfalen. Der Antrag wurde abgelehnt, ein Widerspruch blieb erfolglos. Die Klage wurde abgewiesen. Beurteilung Belange der Seuchenbekämpfung, die der beantragten Genehmigung einer Ausnahme vom Tierarztmonopol der Arzneimittelabgabe entgegenstehen könnten, waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Gegenüber dem Zweck der Ausnahmenorm konnte das Anliegen des Tierarztes, im Einzelfall von der grundsätzlichen Forderung der persönlichen Anwendung eines Arzneimittels am Tier befreit zu werden, nur bei berechtigtem Grund Anerkennung finden. Entscheidung Die Berufung führte zur Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Klägers. Zurück zur Übersicht