Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Kälber

OVG Münster

19.11.1997

13 B 2070/97; NuR 1998, 612; AgrarR 1999, 102

Sachverhalt

Die Antragstellerin transportierte u. a. bis zu 20 Tage alte Kälber von Deutschland nach Frankreich. Die hierfür erforderliche Gesundheitsbescheinigung verweigerte der Antragsgegner nur deshalb, weil ein Runderlass des Ministeriums hierfür eine Bestätigung des französischen Importeurs verlangte, dass die Tiere nicht zur Tötung gegen eine „Herodesprämie“ bestimmt waren. Das VG untersagte die Versagung mit dieser Begründung.

Beurteilung

Die Gesundheitsbescheinigung nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung war bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen von der zuständigen Behörde zwingend zu erteilen. Die im Runderlass aufgestellte Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung war aus dieser Verordnung aber nicht ableitbar. Zur Stellung weiterer, in der Verordnung nicht genannter Anforderungen war weder der Antragsgegner noch das genannte Landesministerium befugt.

Entscheidung

Das OVG ließ die Beschwerde des Antragsgegners nicht zu.