Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Schweine

OVG Lüneburg

02.04.1998

3 L 3428/96; NVwZ 2000, 459

Sachverhalt

Die Kläger begehrten eine höhere Entschädigung für einen aufgrund der Schweinepest erlittenen Tierverlust. Die Klage hatte erstinstanzlich keinen Erfolg.

Beurteilung

§ 67 I 1 TierSG. Die gesetzliche Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes der Tiere war um 20% zu kürzen, da die betroffenen Schweine in Betrieben mit mehr als 1250 Tieren gehalten worden waren. Die Entschädigung als eine Leistung eigener Art durch den Gesetzgeber wurde freiwillig aus Gründen der Billigkeit und der polizeilichen Zweckmäßigkeit gewährt. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG war aufgrund des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraumes nicht feststellbar.

Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg.