Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Rind

VGH Mannheim

07.12.1999

10 S 2690/98; NVwZ-RR 2000, 427; DVBL 2000, 921

Sachverhalt

Ein in Schottland geborenes weibliches Rind sollte nach der BSE-Schutzverordnung aufgrund seiner Herkunft getötet und unschädlich beseitigt werden. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage gab das VG statt.

Beurteilung

Die generelle Tötungsanordnung in § 2 Zweite BSE-Schutzverordnung für Rinder aus dem Vereinigten Königreich und der Schweiz war nichtig; die betroffenen Rinder waren als Gruppe weder ansteckungsverdächtig i. S. d. § 24 Abs. 1 TierSG, noch ist ihre Tötung i. S. d. § 24 Abs. 2 TierSG zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.