Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Paarhufer

VG Stuttgart

12.04.2001

4 K 1625/01; NVwZ-RR 2001, 668; DÖV 2001, 608

Sachverhalt

Der Inhaber eines Zirkus begehrte die Ermöglichung des Transports seiner Klauentiere und Kameliden zu einem Gastspiel im Wege der einstweiligen Anordnung. Dies wurde aufgrund der Maßnahmen zum Schutz vor der Maul- und Klauenseuche untersagt.

Beurteilung

Es handelte sich bei dem Gastspiel des Zirkus nicht um einen Transportvorgang außerhalb des Bestandes, da die zu transportierenden Tiere den bisherigen Bestand nicht verließen, sondern der gesamte Bestand örtlich verlagert wurde. Eine andere Interpretation des Sinnes der Vorschrift bedeutete eine Auslegung entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut. Eine Ausnahmegenehmigung für den Transport war somit entbehrlich.

Entscheidung

Das VG gab dem Antrag statt.