Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Rinder

VGH München

23.01.2002

25 CS 02.172; BayVBl 2002, 306

Sachverhalt

Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Lieferung von Rindfleisch offen zu legen, das in einem bestimmten Labor Schnelltests auf BSE unterzogen worden war. Ihr war zudem untersagt worden, Fleisch oder Fleischerzeugnisse von diesen Tieren in Verkehr zu bringen. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim VG, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Das VG lehnte diesen Antrag ab.

Beurteilung

§ 11c Fleischhygieneverordnung. Die Antragstellerin war bereits unabhängig von dem BSE-Schnelltest in einem amtlich nicht hinreichend autorisierten Labor verpflichtet, Nachweise zu führen über die Abgabe des Fleisches unter Angabe der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers.

Entscheidung

Der VGH hat im Beschluss hinsichtlich der Offenlegungsverfügung den Antrag abgelehnt.