Urteil: Details

Öffentliches Recht

in der Lehre

Ratten

VGH Kassel

29.12.1993

11 TH 2796/93; NJW 1994, 1608

Sachverhalt

Ein Hochschullehrer wandte sich gegen die sofortige Vollziehung eines Bescheides, mit dem ihm für die Zukunft untersagt wurde, zur Ausbildung von Studierenden im Rahmen einer Lehrveranstaltung mit der Kurzbezeichnung „Glucosetransport im Dünndarm einer tiefnarkotisierten Ratte“ durchzuführen. In der Veranstaltung wurden die Tiere nach Betäubung geöffnet, untersucht und anschließend vor dem Erwachen durch eine Überdosis des Narkotikums getötet. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde stattgegeben.

Beurteilung

Die Postulate eines ethischen Tierschutzes hatten keinen Verfassungsrang und bildeten daher keine immanente Schranke für die Lehrfreiheit i. S. d. Art. 5 GG. § 10 Abs. 1 S. 2 TierSchG war verfassungskonform dahin auszulegen, dass für die Entscheidung darüber, ob eine alternative Lehrmethode den Zweck einer Lehrveranstaltung erfüllen kann, ausschließlich die Einschätzung des Hochschullehrers, der die Veranstaltung durchführt, zugrunde zu legen ist. Die galt sowohl für die Bestimmung des Zwecks der Lehrveranstaltung als auch für die Methodenwahl.

Entscheidung

Die Beschwerde des Antragsgegners blieb erfolglos.