Urteil: Details

Öffentliches Recht

in der Lehre

Affen

BVerfG

20.06.1994

1 BvL 12/94; NVwZ 1994, 894

Sachverhalt

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war Hochschullehrer. Er betrieb neurophysiologische Grundlagenforschung. Im Rahmen zweier Forschungsvorhaben führte er Untersuchungen an lebenden Affen durch. Dabei wurden den Tieren unter Narkose Messinstrumente u. a. am Schädel implantiert. Während der meist dreistündigen Untersuchungen wurden die Affen in Primatenstühlen festgeschraubt, so dass sie sich nicht mehr bewegen konnten. Dem Kläger war eine weitere Genehmigung seiner Forschungen mit der Begründung versagt, auch das hohe Interesse an der Grundlagenforschung rechtfertige solch hohe Belastung der Tiere nicht. Das VG setzte das Verfahren aus und legte die Frage dem BVerfG vor. Es hielt § 7 Abs. 3 TierSchG für verfassungswidrig, weil diese Vorschrift Versuche an Tieren von der ethischen Vertretbarkeit abhängig machte.

Beurteilung

Das VG ließ unerörtert, ob den verfassungsrechtlichen Bedenken durch die Gestaltung des zwischengeschalteten Genehmigungsverfahrens Rechnung getragen war. Nach der Konzeption des Gesetzes war für die Frage der Zulässigkeit von Forschungsvorhaben abzuwägen zwischen den Belangen der Forschungsfreiheit und den dabei den Versuchstieren zugefügten Leiden. Die Norm könnte verfassungsgemäß sein, wenn dieses Verhältnis nicht nur wissenschaftlich begründet darzulegen, sondern nachgewiesen werden müsste. Es könnte also nicht behauptet werden, die Forschungsfreiheit wäre zur Disposition eines Genehmigungsverfahrens gestellt worden. Das Gericht hatte noch nicht zur Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Norm Stellung genommen.

Entscheidung

Die Vorlage war unzulässig.