Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Labortiere Gericht BVerfG Datum 20.06.1978 Aktenzeichen 1 BvL 14 / 77; BVerfGE 48, 376 Sachverhalt Der Betroffene war promovierter Biologe. Er war bei einer AG in der medizinischen Forschung beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte das Prüfen von Substanzen am Tier, von denen eine therapeutische Wirkung am Menschen erhofft wurde. Ihm wurde per Bußgeldbescheid zur Last gelegt, er hätte entgegen § 8 TierSchG Tierversuche mit operativem Eingriff durchgeführt, obwohl er nicht an einer staatlichen Einrichtung tätig sei. Beurteilung Die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. § 8 Abs. 1 S. 1 TierSchG verstoße gegen Art. 12 GG. Das Verbot, wonach es Biologen an nichtstaatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen untersagt ist, operative Eingriffe bei Tierversuchen durchzuführen, stelle eine nicht gerechtfertige Berufsausübungsregel dar. Das TierSchG beruhe zwar auf der „Grundkonzeption eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes im Sinne einer Mitverantwortung für das seiner Obhut anheimgegebene Lebewesen“. Es sei aber vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägt. Mit dem Hinweis, Tierschutz sei Sache des Staates, lasse sich die Beschränkung nicht rechtfertigen. Private Institutionen seien genauso an die geltenden Gesetze gebunden. Und würden die Biologen diese Untersuchungen nicht vornehmen, so würden sie von einem anderen Verantwortlichen durchgeführt, etwa einem Tierarzt. Entscheidung Das Gericht gab der Verfassungsbeschwerde statt Zurück zur Übersicht