Urteil: Details

Öffentliches Recht

Veterinärrecht

Flugenten

OVG Münster

17.11.1994

20 A 110/93; NuR 1996, 362

Sachverhalt

Ein Flugentenzüchter ließ den Schlupfküken die Spitze des Oberschnabels mittels einer Schere abschneiden, um bei den herangewachsenen Tieren Federpicken und Verletzungen durch Schnabelhiebe zu vermeiden. Der Schnitt wurde durch Personen vorgenommen, die über die Qualifikation als Tierarzt nicht verfügten. Das Schnabelkürzen wurde ihm durch Ordnungsverfügung untersagt, welche er erfolglos angriff.

Beurteilung

§ 5 Abs. 3 Nr. 6 TierSchG. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Amputationsverbot in Form des betäubungslosen Kürzens von Hornteilen des Schnabels lag nicht vor. Der Oberschnabel der Flugenten bestand ganz überwiegend aus belebtem Gewebe. Die Nerven und Blutgefäße reichten bis unmittelbar an die Schnabelspitze heran. Horn hingegen enthielt kein lebendes Gewebe, sondern war infolge der Einlagerung von Keratin verhärtet und deshalb schmerzunempfindlich.

Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg.