Urteil: Details

Öffentliches Recht

Veterinärrecht

Hunde

VGH Mannheim

18.12.2000

1 S 1763/00; NJW 2001, 3649, NVwZ 2001, 827

Sachverhalt

Ein von der Hundeverordnung erfasstes Tier sollte unfruchtbar gemacht werden. Der Halter stellte einen Antrag auf Normenkontrolle sowie einen Antrag auf einstweilige Anordnung.

Beurteilung

Die Polizeiverordnung stellte zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen besondere Ge- und Verbote zum Halten von Hunden auf. Hieraus entstehende Nachteile wären grundsätzlich bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag hinzunehmen. Da die nachteilige Folge der Unfruchtbarmachung des Tieres jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte und der unmittelbar eintretende Sicherheitsgewinn gering war, überwogen die Vorteile der einstweiligen Anordnung.

Entscheidung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg.