Urteil: Details

Öffentliches Recht

Veterinärrecht

Ratten

VGH Kassel

29.01.2003

11 TG 3210/02; NuR 2003, 433; NVwZ 2003, 881, NJW 2003, 3219

Sachverhalt

Die für die Genehmigung von Tierversuchen zuständige Behörde untersagte dem Antragsgegner die beantragte Durchführung von Tierversuchen an Ratten. Dieser beantragte, Untersuchungen an den Hirnen getöteter Ratten vorzunehmen. Die Behörde untersagte ihm dies mit Hinblick darauf, dass die Tierversuche nicht wissenschaftlich begründet seien. Dagegen wandte sich der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz und bekam Recht. Die Behörde legte Beschwerde ein. Das VG gab der Klage statt.

Beurteilung

Das Beschwerdegericht schloss sich dem erstinstanzlichen Beschluss an und meinte, die Behörde habe rechtswidrig die begehrte Genehmigung verweigert. Denn der Antragsgegner habe die Auswahl der Untersuchungsmethoden und die vom Antragsteller erwarteten wissenschaftlichen Ergebnisse in einem schlüssigen Gesamtkonzept hinreichend umrissen. Weitergehende Anforderungen dürften an den Genehmigungsantrag aber nicht gestellt werden. Insbesondere sei es unzulässig, über eine bloße Plausibilitätskontrolle hinaus die wissenschaftlichen Einschätzungen des antragstellenden Wissenschaftlers durch eigene zu ersetzen.

Entscheidung

Der VGH wies den Antrag zurück.