Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Rinder

VGH Mannheim

26.05.1994

5 S 2193/93; NuR 1995, 408

Sachverhalt

Ein Neubaugebiet wurde in der unmittelbaren Umgebung eines im wesentlichen Rinderzucht betreibenden landwirtschaftlichen Betriebes als allgemeines Wohngebiet geplant. Der Antragsteller wandte sich hiergegen mit der Begründung, eine mögliche Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes sei im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung nicht mehr möglich.

Beurteilung

Bei Satzungsbeschluss wurde die Möglichkeit einer Erweiterung des Betriebs insoweit berücksichtigt, wie sie in der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Betriebsgröße angelegt war. Die für eine Wohnbebauung vorgeschlagenen Abstände gegenüber Schweineställen konnten nicht für den erforderlichen Abstand zu einer Rinderhaltung herangezogen werden, da die Geruchsintensität der Schweinehaltung gegenüber der Rinderhaltung höchst unterschiedlich war.

Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg.