Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Schafe

VGH Kassel

05.12.1994

4 TH 2156/94; NuR 1995, 296

Sachverhalt

Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Knotengitter-Umzäunung seiner im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücke zu entfernen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde aufgehoben.

Beurteilung

Die Errichtung baulicher Anlagen zählte nicht zur genehmigungsfreien täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirtes. Der Antragsteller betrieb die Schafhaltung nicht unter erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunkten, so dass es sich auch nicht um ordnungsgemäße Landwirtschaft handelte.

Entscheidung

Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg.