Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Baurecht Tier Sauen Gericht OVG Lüneburg Datum 16.02.1995 Aktenzeichen 1 L 1070/93; NuR 1995, 416 Sachverhalt Die Klägerin wandte sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Flüssigmist-Speicheranlage. Auf dem Grundstück der Klägerin wurde eine Zuchtsauenvermehrung betrieben. Die Klage hatte keinen Erfolg. Beurteilung Es war fachwissenschaftlich anerkannt, dass Güllegemeinschaftsanlagen unter tierseuchen-hygienischen Gesichtspunkten nicht unbedenklich waren. Aufgrund des erhöhten Seuchenrisikos musste die Anlage in besonderem Maße Rücksicht nehmen. Die Lage in Hauptwindrichtung vom klägerischen Betrieb sowie die für den Transport aerosolierter Partikel besonders ungünstigen Weide- und Ackerflächen zwischen den Anlagen wurde nicht durch anderweitige Maßnahmen aufgefangen. Das Seuchenrisiko wurde nicht durch eine die Keimbildung hindernde lange Ruhezeit der Gülle verringert. Entscheidung Die Berufung war erfolgreich. Zurück zur Übersicht