Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Sauen

OVG Lüneburg

16.02.1995

1 L 1070/93; NuR 1995, 416

Sachverhalt

Die Klägerin wandte sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Flüssigmist-Speicheranlage. Auf dem Grundstück der Klägerin wurde eine Zuchtsauenvermehrung betrieben. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Beurteilung

Es war fachwissenschaftlich anerkannt, dass Güllegemeinschaftsanlagen unter tierseuchen-hygienischen Gesichtspunkten nicht unbedenklich waren. Aufgrund des erhöhten Seuchenrisikos musste die Anlage in besonderem Maße Rücksicht nehmen. Die Lage in Hauptwindrichtung vom klägerischen Betrieb sowie die für den Transport aerosolierter Partikel besonders ungünstigen Weide- und Ackerflächen zwischen den Anlagen wurde nicht durch anderweitige Maßnahmen aufgefangen. Das Seuchenrisiko wurde nicht durch eine die Keimbildung hindernde lange Ruhezeit der Gülle verringert.

Entscheidung

Die Berufung war erfolgreich.