Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Fische

BVerwG

19.09.1995

4 B 208/95; NuR 1996, 200

Sachverhalt

Der Kläger begehrte Feststellung, dass der von ihm aus Liebhaberei angelegte Fischteich im Außenbereich privilegiert zulässig war, da er zu einem Biotop entwickelt werden sollte.

Beurteilung

Der Außenbereich diente dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur. Auch nach dem Ausbau zum Biotop diente der Teich in erster Linie den individuellen Freizeitwünschen des Klägers und war somit im Außenbereich nicht privilegiert.

Entscheidung

Die Feststellungsklage hatte keinen Erfolg.