Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Schafe

OVG Lüneburg

14.07.1996

6 K 7559/95; AgrarR 1999, 185

Sachverhalt

Die Antragstellerin griff den Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit der Begründung an, dessen Verwirklichung gefährde durch Heranrücken von Wohnbebauung ihren Schafzuchtbetrieb, ohne für angemessenen Flächenausgleich zu sorgen. Für den Bereich, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befand, war ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Im Planungsverfahren habe sich aber als realistisch herausgestellt, dass eine einvernehmliche Aussiedlung des Betriebes vorgenommen werden könnte.

Beurteilung

In der Abwägung wurde die beabsichtigte Aussiedlung des Betriebes als Grund für die Nichtberücksichtigung der Betriebsbelange angesehen. Die Belange des Betriebes wurden folglich nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einbezogen. Diese Überplanung des Schäfereibetriebes als allgemeines Wohngebiet war mit § 1 Abs. 6 BauGB nicht zu vereinbaren.

Entscheidung

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hatte Erfolg.