Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Vollblutpferde

OVG Münster

11.05.1999

20 B 1464/98.AK NuR 2000, 165; DÖV 2000, 696

Sachverhalt

Die Klägerin unterhielt land- und forstwirtschaftliche Betriebe und eine geschlossene Gestütanlage mit weitläufigen Gestütkoppeln. Sie wandte sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem der Bau einer Bahnstrecke festgestellt wurde.

Beurteilung

Eine Beeinträchtigung der vogelschutzrechtlichen Bedeutung des Gebietes konnte nicht erkannt werden. Die Haltung der Vollblutpferde sei durch optische Reize nur gering beeinträchtigt, da an der Einschnittsböschung bis zu 2 m hoher Bewuchs vorgesehen war. Zudem würde die Bahnstrecke etwa zur Hälfte durch Wege von den Koppelflächen abgesetzt bzw. sich direkt an die BAB 59 anlehnen. Zudem musste aufgrund der Nähe zur BAB 59 und zum Überflugbereich des Flughafens eine erhebliche Vorbelastung des Betriebes in Rechnung gestellt werden. Ferner befand sich in unmittelbarer Nähe bereits die Bahnstrecke Köln-Gummersbach, welche mit Dieselloks befahren wurde.

Entscheidung

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg.