Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Dohlen

OVG Berlin

18.08.2000

2 SN 20.00; NuR 2001, 49

Sachverhalt

Einem Bauherrn wurde zur Auflage gemacht, zum frühestmöglichen Zeitpunkt an dem Gebäude Niststätten für Dohlen anzubringen. Er verweigerte dies mit der Begründung, der endgültige Platz könne erst bei Feststehen der Nutzungswünsche der Mieter gewählt werden. Er wandte sich gegen die Beitreibung des Zwangsgeldes.

Beurteilung

Die Pflicht zur Erfüllung der Auflage war vorrangig und bei der nachfolgenden Entscheidung über ein konkretes Nutzungskonzept zu berücksichtigen.

Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg.