Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Wölfe

OVG Münster

05.05.2006

10 B 205/06; NVwZ-RR 2006, 774

Sachverhalt

Die Antragsteller legten gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wolfsgeheges Widerspruch ein und beantragten einstweiligem Rechtsschutz. Das VG gab dem Antrag statt.

Beurteilung

Das Interesse des Antragstellers auf Aussetzung der Baugenehmigung war höher zu bewerten als das Interesse des Beilgeladenen am Vollzug dieser, da die Baugenehmigung u. a. gegen drittschützende Normen, nämlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, verstößt. Zwar hat der Nachbar im Außenbereich einen geringeren Schutzanspruch, jedoch war im Hinblick auf das Wolfsgeheul und die von der Baugenehmigung abweichende Bauweise des Geheges der Antragsteller zu schützen.

Entscheidung

Die Beschwerde des Beigeladenen blieb ohne Erfolg.