Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Jagd Tier Hund Gericht OLG Karlsruhe Datum 27.09.1979 Aktenzeichen 790927; 9 U 184 / 77; VersR 1981, 139 Sachverhalt Der Kläger begehrte Schadensersatz. Er befand sich mit seinen beiden Schäferhunden im Jagdrevier. Die Hunde waren nicht angeleint. Nach einem Warnschuss tötete der Jäger der Hund „Arko“ und verletzte den Hund „Blitz“ mit Schrot. Der Kläger behauptete, nach Abgabe eines Warnschusses „bitte nicht schießen“ gerufen zu haben. Der getötete Hund habe einen Wert von 6.800 DM gehabt. Die Heilbehandlungskosten für den verletzten Hund beliefen sich auf 2.215 DM. Beurteilung Der Kläger konnte nicht beweisen, dass sich die beiden Hunde in seinem Einwirkungskreis befunden hatten. Der Jäger hatte keine Rufe des Klägers vernommen und ihn auch nicht gesehen. Die Hunde hatten sich ca. 170 m entfernt von dem Kläger befunden und auf sein Zurufen nicht zu ihm auf den Weg gemacht. Für den Abschuss nach § 23 Bad.-Württ. JagdG a. F. reichte es aus, wenn die Hunde sich außerhalb des Einwirkungskreises befanden. Ein Wildern der Hunde war nicht notwendig. Entscheidung Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht