Urteil: Details

Zivilrecht

Jagd

Rotwild

BGH

14.03.1996

960314; III ZR 139/93; NuR 1997, 154

Sachverhalt

Gegenüber der Klägerin wurden für ihr Waldeigentum zu niedrige Rotwildabschusspläne festgesetzt. Hierdurch wurde das zum Verkauf bestimmte Holz geschädigt. Von der Vorinstanz wurde das Bestehen eines Entschädigungsanspruches für die Beeinträchtigungen dem Grunde nach bejaht. Das Berufungsgericht nahm an, die Höhe dieses Anspruches hänge von den Einnahmeverlusten ab, die die Klägerin beim Verkauf des geschädigten Holzes erleiden würde.

Beurteilung

Die Höhe der Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs richtete sich nach den Grundsätzen, die für die Bemessung der Enteignungsentschädigung galten, und stellte keinen Schadensersatzanspruch dar. Aufgabe der Enteignungsentschädigung war es, das dem Enteigneten auferlegte Sonderopfer und die in diesem liegende Vermögenseinbuße auszugleichen. Es ging somit nicht um die Wiederherstellung einer fiktiven Vermögenslage, sondern um den gegenwärtigen Wert des durch die Enteignung dem Betroffenen genommenen Rechts.

Entscheidung

Die Revision war erfolgreich.