Urteil: Details

Zivilrecht

Jagd

Wild

BGH

05.02.1998

980205; III ZR 103/97; AgrarR 1998, 355

Sachverhalt

Die Kläger hatten in einem vorangegangenen Verfahren gegen den Beklagten wegen Störung der Jagdausübung einen Vergleich geschlossen. Hierin verpflichtete sich der Beklagte unter Androhung einer Vertragsstrafe von 1.000 DM, die Jagdausübung nicht durch eine Trillerpfeife oder sonstige Lärminstrumente, das Hissen von Fahnen oder anderen flatternden Gegenständen, sichtbehindernde Strohmatten oder andere Maßnahmen zu stören. Ihm wurde untersagt, gegen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang das Wild zu vertreiben. Die Kläger hatten durch einen noch nicht entschiedenen Antrag verlangt, den Beklagten wegen 28 Zuwiderhandlungen zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Sie verlangt nunmehr die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe für 28 und 14 weitere Fälle der Zuwiderhandlung. Das LG hat den Beklagten zur Zahlung von 24.000 DM verurteilt. Die Berufung führte zur Herabsetzung auf 6 mal 500 DM für die erwiesenen Fälle der Zuwiderhandlung.

Beurteilung

Während das prozessuale Ordnungsgeld eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbotes darstellte, war die Vertragsstrafe eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung. Da sie also unterschiedliche Sachverhalte regelten, bestand keine Veranlassung, anzunehmen, dass die Parteien dieselben Haftungsvoraussetzungen gewollt hätten. Allerdings erschien es sachgerecht, die jeweils früher verhängte Sanktion bei der Höhe der jeweils späteren mit zu berücksichtigen.

Entscheidung

Die zugelassene Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.