Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Jagd Tier Niederwild Gericht BGH Datum 03.03.1998 Aktenzeichen 980303; VI ZR 407/96; NJW-RR 1998, 1397; (OLG Oldenburg) Sachverhalt Nach dem Durchtreiben eines zuvor festgelegten Waldabschnittes nach Niederwild bog ein Jagdteilnehmer kurz vor dem vereinbarten Ende seitlich auf einen Trampelpfad ab. Als der Beklagte sich ca. vier Meter hinter einem weiteren Jagdteilnehmer bewegte, löste sich aus seinem Gewehr ein Schuss, der den ersten mit tödlicher Folge traf. Im Strafverfahren wurde der Beklagte freigesprochen. Das klagende Land verlangte Ersatz für die an die Hinterbliebenen erbrachten Leistungen. Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte Erfolg. Beurteilung Nach den zuvor getroffenen Absprachen war die Jagd an der betroffenen Stelle noch nicht beendet, sondern noch für etwa 20 m vorgesehen. Somit hatten die Beteiligten die Waffen noch nicht zu entladen. Die Sinnlosigkeit der Jagd auf den letzten 20 m war nicht dargelegt. Auch der Angeschossene hatte seine Waffe noch nicht entladen, so dass auch er nicht von einem Ende der Jagd ausgegangen war. Der Schuss hatte sich dadurch gelöst, dass dem Beklagten ein Ast ins Auge geraten war und er deshalb stürzte. Er war nicht fahrlässig mit Sichtbehinderung weitergelaufen, sondern unmittelbar gestürzt. Entscheidung Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zurück zur Übersicht