Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Jagd Tier Reh Gericht AG Siegburg Datum 17.06.1999 Aktenzeichen 990617; 3 C 115/99; NJW-RR 2000, 1587 Sachverhalt Der Beklagte hatte mit seinem Kfz im Jagdbezirk des Klägers ein Reh getötet. Der Kläger beseitigte den Kadaver und verlangte die dafür entstandenen Kosten von dem Beklagten. Beurteilung Die Beseitigung von Tierkadavern in seinem Jagdbezirk war für den Jagdpächter ein eigenes Geschäft bzw. eines der Öffentlichkeit. Ein Anspruch ergab sich auch weder aus § 7 StVG noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 292 Abs. 1 Nr.2 Alt.3 StGB. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht