Urteil: Details

Zivilrecht

Jagd

Reh

AG Siegburg

17.06.1999

990617; 3 C 115/99; NJW-RR 2000, 1587

Sachverhalt

Der Beklagte hatte mit seinem Kfz im Jagdbezirk des Klägers ein Reh getötet. Der Kläger beseitigte den Kadaver und verlangte die dafür entstandenen Kosten von dem Beklagten.

Beurteilung

Die Beseitigung von Tierkadavern in seinem Jagdbezirk war für den Jagdpächter ein eigenes Geschäft bzw. eines der Öffentlichkeit. Ein Anspruch ergab sich auch weder aus § 7 StVG noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 292 Abs. 1 Nr.2 Alt.3 StGB.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.