Urteil: Details

Zivilrecht

Jagd

Schwarzwild

LG Koblenz

27.02.2004

40227; 10 O 242/03; NJW-RR 2004, 825

Sachverhalt

Der Beklagte war als Jagdgast zu einer Treibjagd auf Schwarzwild eingeladen. Beim Durchgehen der Dickung gab der Beklagte einen Schuss ab, durch den der Kläger erheblich verletzt wurde.

Beurteilung

Bei dem Treiben des Schwarzwildes handelte es sich um eine betriebliche Tätigkeit in dem Jagdunternehmen, wobei der Kläger als Treiber Betriebsangehöriger war. Der Kläger war als unerfahrener Treiber bei seiner Mitwirkung an der Treibjagd von den Anweisungen des Jagdveranstalters abhängig. Obwohl der Beklagte keine Warnkleidung trug und bewaffnet war, hatte er auf Bitten des Jagdunternehmers als Arbeitskollege des Klägers fungiert. Der Kläger war somit haftungsprivilegiert.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.