Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Pferde Tier Pferd Gericht BGH Datum 19.01.1988 Aktenzeichen VI ZR 188/87; NJW-RR 1988, 655; (OLG Frankfurt) Sachverhalt Der Beklagte war Eigentümer des Pferdes „Sultan“. Dieses hatte er zusammen mit einem anderen ihm gehörigen Pferd auf seine Kosten auf dem Hof des früheren Beklagten untergestellt. Die Pferde sollten dort als Kutschpferde ausgebildet werden. Am Unfalltag setzte der frühere Beklagte, der auf dem Hof auch Reitunterricht erteilte, hierfür auch „Sultan“ ein. Dabei wurde die bei der Klägerin versicherte, damals noch minderjährige F verletzt. Die Klägerin musste daher Kosten für Krankenhauspflege und ambulante Behandlung aufwenden, die sie mit der Klage ersetzt verlangt. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Beurteilung Das Pferd war dem Wirtschafts- und Haushaltsbetrieb des Beklagten in der Weise zugeordnet, dass es für die Zwecke des Beklagten bei dem früheren Beklagten als Kutschpferd ausgebildet wurde. Das schloss ein, dass es in der üblichen Weise zu betreuen und zu bewegen war. Diese Beziehung zu der Wirtschafts- und Haushaltssphäre wurde durch den – sei es selbst ohne Erlaubnis und Wissen des Beklagten erfolgenden – Einsatz des Tieres im Reitunterricht des früheren Beklagten nicht, jedenfalls aber nicht „gänzlich“ aufgehoben. Bei der Betrachtung im Hinblick auf die Tierhalterhaftung kam es nicht entscheidend darauf an, wessen unmittelbarer Einwirkung das Tier zur Zeit des Schadensfalles unterlag. Es kam vielmehr darauf an, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zustand und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkam und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trug. Entscheidung Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zurück zur Übersicht