Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferde

OLG Schleswig

29.06.1989

16 U 201/88; NJW-RR 1990, 470

Sachverhalt

Die Klägerin, langjährige Reiterin, befand sich mit ihrem Dressurpferd auf einem Ausritt, als aus dem Hof des Beklagten vier Pferde auf die Straße liefen, von denen zwei dem Beklagten gehörten und zwei bei ihm untergestellt waren. Die Pferde waren von der links an die Hofzufahrt angrenzenden Koppel durch das geöffnete Tor entwichen. Das Pferd der Klägerin brach nach links auf eine angrenzende Weide aus. Dabei geriet es zu Fall und überschlug sich. Durch diesen Reitunfall erlitt die Klägerin mehrere Verletzungen, für die sie Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte. Das LG hatte zur Zahlung von 23. 068 DM verurteilt.

Beurteilung

Eine Mithaftung der verletzten Reiterin wegen eigener Tiergefahr schied aus, weil den für die ausgebrochenen Pferde Verantwortlichen neben der Tierhalterhaftung auch die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB traf. Denn es galt hier der Rechtsgedanke des § 840 Abs. 3 BGB, dass dann, wenn auf Seiten des einen Schädigers nur ein Fall der Gefährdungshaftung, auf Seiten des Mitschädigers jedoch eine Haftung aus Verschulden vorlag, im Verhältnis der beiden nur letzterer für den Schaden aufzukommen hatte. Der Umstand, dass die Verletzte wirtschaftlich besonders gut gestellt war, führte nicht zu einer Erhöhung des ansonsten üblichen Schmerzensgeldbetrages.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg.