Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Hannoveraner Fuchswallach

BGH

17.10.1989

VI ZR 258/88; NJW 1990, 906; (OLG Celle)

Sachverhalt

Das Turnierspringpferd des Klägers war bei einem Landwirt in einer vom Beklagten hergestellten und von seinen Arbeitnehmern aufgestellten Pferdebox untergebracht. Der Kläger behauptete, sein Pferd habe sich dadurch verletzt, dass es beim Aufstellen auf die Hinterhand mit dem linken Vorderhuf am oberen Rand der Box an einem nach oben hin offenen U-Eisen hängen geblieben sei, welches in 2,2 m Höhe den Abschluss der Box bildete. Der Kläger verlangte Ersatz der Behandlungskosten, Unterbringungskosten sowie der Preiseinbußen beim Verkauf des Pferdes. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Eine Verletzung von Tieren an der Boxenkonstruktion war vorhersehbar, so dass der Verkehrssicherungspflichtige Gegenmaßnahmen hätte ergreifen müssen. Hiergegen sprach nicht, dass auch andere Hersteller mit ähnlichen Konstruktionen Gefährdungen der Benutzer in Kauf nahmen. Die Beklagte wäre deshalb als Herstellerin von Boxentrennwänden für Pferdeställe verpflichtet, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die in den Boxen gehaltenen Pferde bei ihrem typischen Tierverhalten keine Verletzungen erlitten.

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte Erfolg.