Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Pferde Tier Pferd Gericht BGH Datum 09.06.1992 Aktenzeichen VI ZR 49/91; NJW 1992, 2474; (OLG Düsseldorf) Sachverhalt Die Parteien hatten seit längerem ihre Reitpferde in derselben Reitanlage untergestellt und waren aufgrund der Zugehörigkeit kameradschaftlich verbunden. Die Klägerin, eine erfahrene Reiterin, konnte an diesem Tage ihr Pony wegen einer Verletzung nicht reiten. Die Beklagte stellte ihr deshalb ihr eigenes Pferd zur Verfügung, damit sie es in der folgenden Reitstunde unter der Leitung eines Reitlehrers reiten konnte. Da das Pferd lustlos ging, forderte der Reitlehrer zum Einsatz der Gerte auf. Nach einem Gerteneinsatz buckelte das Pferd und warf die Klägerin ab. Diese zog sich nicht unerhebliche Verletzungen zu. Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Beurteilung Die Gefährdungshaftung des Tierhalters beruhte auf der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens, mithin der Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr. Keinesfalls ließ sich eine generelle Haftungsfreistellung mit einer der für Insassen von Kraftfahrzeugen in § 8a StVG getroffenen Regelung begründen. Der Reiter, der die Herrschaft über das Tier übernommen hat, wäre ohnehin eher mit dem Fahrer eines Kfz zu vergleichen. Diese Normen stellen jedoch Ausnahmevorschriften dar, die gerade eng auszulegen waren und deren Regelungsgehalt nicht auf vermeintlich vergleichbare Sachverhalte anderer Gefährdungshaftungen übertragen werden konnte. Den Normen lag auch kein allgemeiner und übertragungsfähiger Rechtsgedanke zugrunde. Entscheidung Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zurück zur Übersicht