Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Reitpferd

BGH

22.12.1992

VI ZR 53/92; NJW 1993, 2611; (OLG Düsseldorf)

Sachverhalt

Der Halter eines Reitpferdes kehrte nach einem Ausritt in einer Gartensiedlung ein, in der die Mutter der Klägerin eine Gaststätte betrieb. Dort überließ er das Pferd der damals 15-jährigen Klägerin. Diese wurde nach einiger Zeit bewusstlos neben dem Pferd aufgefunden. Die hatte einen Schädelbruch an der linken Kopfhälfte, einen Trümmerbruch des linken Sprungbeins und –gelenkes sowie mehrere Schürfwunden und Prellungen erlitten. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das LG gab der Klage unter Verneinung eines Mitverschuldens statt. Das OLG sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 DM und Schadensersatz unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel zu.

Beurteilung

Die Überlassung des Pferdes hatte aus Gefälligkeit stattgefunden, um der Klägerin eine Freude zu machen. Die Minderjährige, die nicht über ausreichende Reitkenntnisse verfügte, war sich der Art und des Umfangs der Gefahr nicht in dem Maße bewusst, dass sie eine volle Risikoverlagerung auf sich hatte vornehmen wollen. Das Kind hatte den Beklagten ohne ausreichende Reitkenntnisse um die Überlassung des Pferdes gebeten, sich über das ausdrückliche Reitverbot ihrer Mutter hinweggesetzt und nicht einmal die beim Reiten aus Sicherheitsgründen übliche Reitkappe mit Kopfschutz getragen. Die Tierhalterhaftung kam also abzüglich ihres Mitverschuldens auch der Reiterin zugute, der das Tier aus Gefälligkeit überlassen wurde.

Entscheidung

Die Revisionen der Parteien hatten keinen Erfolg.