Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Stute, Wallach

OLG Düsseldorf

28.05.1993

22 U 92/92; NJW-RR 1994, 92

Sachverhalt

Der Kläger, Eigentümer einer Stute, ließ den Wallach des Beklagten, der nur noch sein Gnadenbrot erhalten sollte, auf seiner Koppel mit der Stute weiden. Bei einer Auseinandersetzung zwischen den Tieren schlug der Wallach die Stute derart, dass sie notgeschlachtet werden musste. Das LG hat bei der Schadensersatzklage des Klägers die mitwirkende Tiergefahr der Stute zu 50% berücksichtigt.

Beurteilung

Das Auftreten von „Hengstmanieren“ eines Hengstes oder Wallachs gegenüber einer Stute war nicht nur Ausdruck der Unberechenbarkeit dieses Hengstes oder Wallachs. In gleicher Weise war dieses Verhalten auch Reaktion auf die Wirkung, welche die Stute aufgrund ihrer tierischen Eigenart bei dem Hengst oder Wallach hervorgerufen hat. Ihre beiderseitigen Verursachungsbeiträge waren somit gleich hoch zu bewerten.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.