Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Ponystute

BGH

19.10.1993

VI ZR 158/93; NJW-RR 1994, 90; (KG Berlin)

Sachverhalt

Die Beklagte übergab die von ihr bereute Ponystute mit Halfter und Longe der 13jährigen Klägerin, damit diese sie zum Futterplatz führen sollte. Am Futterplatz war das Pony durchgegangen und schleifte die Klägerin über das Gelände, so dass die neben Schäden an Kleidung und Uhr erhebliche Verletzungen erlitt. Die Beklagte hatte ihr erklärt, wie die Longe gehalten werden sollte, jedoch schlang sich die Longe so um ihr Handgelenk, dass sich die Klägerin nicht mehr davon befreien konnte. Das LG sprach der Klägerin 60% des materiellen und des zukünftigen Schadens sowie 15.000 DM Schmerzensgeld zu. Die Berufung wies die Klage weitestgehend ab und erkannte nur Ersatz der materiellen Schäden zu.

Beurteilung

Von der unerfahrenen und im Gebrauch der Longe ungeübten Klägerin war nicht zu erwarten, dass sie die Erklärungen zur richtigen Handhabung der Longe richtig erfasste und insbesondere die Gefahren erkannte, die bei einem Schlingen der Longe um das Handgelenk drohen konnten. Dazu hätte es einer besonders nachdrücklichen Warnung der Beklagten bedurft. Sofern ein Betriebsfremder bei nur objektiv arbeitnehmerähnlichem Tun in Wirklichkeit wesentlich eigene Angelegenheiten verfolgte, wurde er nicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt. Eine Enthaftung der Beklagten aufgrund einer Qualifikation als Arbeitsunfall war somit nicht gerechtfertigt.

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.