Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferde

LG Köln

18.07.1997

21 O 267/95; NJW-RR 1998, 320

Sachverhalt

Die Beklagten fuhren in einer Autokolonne mit angebundenen Blechbüchsen, welche auf dem Boden schleiften, hupend auf der an die Weide des Klägers angrenzenden Straße. Während der Autokorso an der Koppel vorbeifuhr, gerieten die Pferde in Unruhe und schließlich in Panik. Das Pferd des Klägers, welches durch jahrelanges Weiden sonstigen Straßenlärm gewöhnt war, galoppierte umher und verletzte sich bei einem Sturz so sehr, dass es eingeschläfert werden musste. Nach Rechtshängigkeit zahlten die Beklagten dem Kl. 8.000 DM.

Beurteilung

Der Anteil des Hupens und des Dosenschepperns konnte nicht festgestellt werden, so dass eine kumulative Kausalität angenommen werden konnte. Bereits das Scheppern der Dosen reichte jedenfalls zum Schadenseintritt aus. Das Scheppern der Dosen gehörte, ebenso wie die Hupgeräusche, als unnötiger Lärm zu den Risiken des modernen Kraftfahrzeugverkehrs, die durch § 7 StVG abgemildert werden sollten. Eine besondere Lärmempfindlichkeit des Pferdes war nicht schadensmitursächlich.

Entscheidung

Nach Erledigungserklärung wurden die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 den Beklagten auferlegt.