Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Rennpferd

OLG Hamm

13.01.1998

9 U 131/96; NJW-RR 1998, 957

Sachverhalt

Der Beklagte hatte auf dem Gelände seiner Trabrennbahn in einer Entfernung von 10m neben einer Trainingsbahn eine Schleppe zum Glätten von Sandwegen gelagert. Das Pferd des Klägers wurde an einer langen Führleine zur Trainingsbahn geführt, wo es sich losriss und in die Schleppe geriet. Aufgrund der daraus resultierenden Verletzungen musste das Tier nach verschiedenen Behandlungen schließlich doch eingeschläfert werden. Die Klage auf Schadensersatz wurde vom LG abgewiesen.

Beurteilung

Der Beklagte war seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Unerheblich war, ob sich die Schleppen schon seit Jahren dort befunden hatten und die Trainingsbahn erst später durch einen Dritten an dieser Stelle errichtet wurde. Das Hinzutreten der Anlage eines Dritten ließ die Verkehrssicherungspflicht nicht auf diesen übergehen. Vielmehr musste derjenige, der eine Anlage für den Verkehr eröffnete, auch auf Veränderungen der Umwelt reagieren.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hatte bezüglich der Höhe des ersatzfähigen Schadens teilweise Erfolg.