Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferd

LG Gießen

16.12.1998

2 O 384/98; NJW-RR 1999, 1630

Sachverhalt

Die Klägerin befand sich mit einer alten und im Reitunterricht ansonsten verlässlichen Stute auf einem normalen Geländeritt, als das Tier ausrutschte und beim Sturz die Klägerin verletzte.

Beurteilung

Die Haftung des Tierhalters war nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen. Die verletzte Reiterin musste sich jedoch eine Mithaftung von 50% anrechnen lassen, wenn sie als Tierführerin nicht den Entlastungsbeweis mangelnder eigener Mitverursachung führen konnte.

Entscheidung

Die Klage hatte zu 50% Erfolg.