Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Pferde Tier Pferde Gericht BGH Datum 06.07.1999 Aktenzeichen VI ZR 170/98; NJW 1999, 3119; (OLG Braunschweig) Sachverhalt Der Beklagte stellte nach seinem satzungsmäßigen Zweck seinen Mitgliedern Reitpferde zur Verfügung. Daneben bestand die Möglichkeit, gegen geringes Entgelt unter Aufsicht das Reiten zu erlernen. Die Klägerin begehrte aus abgetretenem Recht ihrer Tochter vom Beklagten Ersatz materieller und immaterieller Schäden. Die Tochter nahm in ihrer neunten oder zehnten Reitstunde erstmals am Hintereinanderherreiten auf einer Stute teil, die sie zuvor noch nicht geritten hatte. Zuvor hatte sie nur einen Wallach an der Longe oder im Einzelunterricht geritten hatte. Die neue Reitlehrerin war ihr unbekannt. Gegen Ende der Reitstunde fiel sie vom Pferd auf den Boden und zog sich dabei Verletzungen zu. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit die Abweisung der Klage gegen die Reitlehrerin angegriffen war. Die Berufung hinsichtlich der Ansprüche gegen den Verein war erfolgreich. Beurteilung Das Pferd war ohne ersichtlichen Grund galoppiert, außer Kontrolle geraten und hatte dann in einer Hallenecke plötzlich gestoppt, so dass das Kind vom Pferd fiel. Hierin verwirklichte sich die spezifische Tiergefahr, für die der Halter des Tieres einzustehen hatte. Eine spezifische Tiergefahr verwirklichte sich auch dann, wenn ein Pferd erstmals und auf eine (fehlerhafte) Hilfe des Reiters reagierte. Es war somit unerheblich, ob das Pferd solche Verhaltensweisen zuvor gezeigt hatte, oder ob die Reitschülerin fehlerhafte Hilfen gegeben hatte. Solche Fehler des Reiters wären allenfalls im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen. Die durch das Angaloppieren des Pferdes verursachte Unsicherheit der Reiterin wirkte auch nach dem Anhalten fort, so dass die Tiergefahr nicht mit dem Stoppen als beendet angesehen werden konnte. Ein Mitverschulden der Reitschülerin war nicht anzunehmen, da die Reitlehrerin ihre geringe Reiterfahrung kannte und sie dennoch am Unterricht teilnehmen ließ. Entscheidung Die Revision des Beklagten blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht