Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferde

OLG Hamm

11.11.1999

6 U 120/98; NJW-RR 2001, 19

Sachverhalt

Ein Pferdehalter erteilte aus Gefälligkeit Unterricht im Vierergespannfahren. Er wies durch Schilder darauf hin, die Teilnahme erfolge auf eigene Gefahr. Der Kläger verletzte sich beim Unterricht während eines Wendemanövers und klagte auf Zahlung von Schadensersatz sowie Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten. Das LG hat der Klage stattgegeben.

Beurteilung

Die Pferde folgten im Zuge des Wendemanövers nicht mehr dem Willen der Parteien, so dass sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Dass der Gespannfahrschüler fehlerhaft gehandelt haben kann, schloss die Tierhalterhaftung nicht aus, da das tierische Verhalten nicht einzige Ursache gewesen sein muss. Bei der Erbringung einer reinen Gefälligkeit war zwar die vertragliche, nicht aber die Tierhalterhaftung ausgeschlossen. Der Ausschluss jeglicher Haftung durch die angebrachten Schilder war schon gem. § 11 Nr.7 AGBG unwirksam.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.