Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Pferde Tier Pferd Gericht BGH Datum 06.06.2000 Aktenzeichen VI ZR 172/99 Sachverhalt Die damals 17-jährige Klägerin erlitt durch den Hufschlag des Pferdes des Beklagten schwere Kopfverletzungen. Ihr wurde im Vorprozess ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 70.000 DM zuerkannt, ferner die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin den ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht der Anspruch auf einen Versicherungsträger übergegangen ist. Die Klägerin behauptete, sie hätte ohne den Unfall nach einem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zur Pferdewirtin gemacht und anschließend ein Arbeitseinkommen als Pferdewirtin erzielt. Infolge des Unfalls sei sie weder zu einem Schulabschluss noch zu einer Ausbildung imstande gewesen. Eine Lehrzeit von drei Jahren könne sie mangels psychischer Stabilität nicht durchhalten. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen ohne Erfolg. Beurteilung Die Klägerin vermochte aufgrund der Tatsache, dass sie sich noch in der Schule befand, ihre voraussichtliche berufliche Entwicklung nur ungenau vorauszusagen. Da sich keine Anhaltspunkte ergaben, die überwiegend für einen Erfolg oder Misserfolg sprachen, lag es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg der Geschädigten in ihrer Tätigkeit auszugehen. Dass die Klägerin nach dem Unfall ihre ursprünglichen Pläne nicht verwirklicht hatte, rechtfertigte nicht den Schluss, dass die Klägerin auch ohne den Unfall ihre beruflichen Absichten nicht mehr verfolgt hätte. Die Verurteilung im Vorprozess bedeutete nicht, dass nur nach der Verurteilung entstehende Schäden ersetzt werden mussten, sondern dass eine Ersatzpflicht für alle Schäden bestand, die ab der Einreichung der Klage zukünftig entstanden. Entscheidung Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zurück zur Übersicht