Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferde

LG Arnsberg

20.06.2000

5 S 41/00; NJW-RR 2001, 18

Sachverhalt

Der Beklagte vermietete gewerblich Pferde zum Ausritt in die Umgebung. Der Schwiegervater des Beklagten hatte die an die Klägerin vermieteten Pferde gesattelt und die Klägerin in den Sattel gehoben. Während des Ausritts fiel die Klägerin vom Pferd, wobei sie sich verletzte. Sie behauptete, der Sattel habe sich gelöst und nach links gedreht. Das AG hat der Klage stattgegeben.

Beurteilung

Aus der vertraglichen Beziehung traf den Beklagten und seine Verrichtungsgehilfen die Pflicht, die Pferde ordnungsgemäß zu satteln und im Zweifelsfall die Gäste zu instruieren, den ordnungsgemäßen Sitz der Sättel nochmals zu überprüfen. Eine schuldhafte unerlaubte Handlung liegt jedenfalls in einem dieser Versäumnisse. Den Entlastungsbeweis, er habe seine Hilfspersonen sorgfältig ausgewählt, hat der Beklagte nicht erbracht.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.