Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferde

LG Ulm

19.04.2004

1 S 184/03; NJW-RR 2004, 854

Sachverhalt

Der Beklagte kündigte den zwischen den Parteien bestehenden Pferdeeinstellungsvertrag fristlos, da die Versorgung der Pferde nicht gewährleistet sei, und holte sein Pferd aus dem klägerischen Stall. Der Kläger verlangt Zahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Es handelte sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag. Das Gesetz bewertete das Interesse des Verwahrers an der entgeltlichen Verwahrung nicht als vertragsprägend an und ließ es deshalb zurücktreten. Der Hinterleger konnte die Sache, da nichts anderes vereinbart wurde, jederzeit zurückfordern, womit auch die Vergütungspflicht entfiel.

Entscheidung

Der Antrag des Klägers, ihm für die Berufung PKH zu gewähren, wurde abgewiesen.