Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferd

BGH

14.09.2004

VI ZR 32/04; NJW 2005, 288

Sachverhalt

Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung seiner Pferde bei einer vom Beklagten zu 1) veranstalteten Hengstkörung eingesetzt. Sie wurde vor dem Eingangstor der Reithalle von einem Pferd getreten, welches vom Beklagten zu 2) an ihr vorbeigeführt wurde.

Beurteilung

Beiden Beklagten kam das Haftungsprivileg aus § 106 Abs. 3 SGB nicht zugute. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen stellte zwar dieselbe, nicht aber eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne der Norm dar. Dass die Vorstellung der Pferde verschiedener Züchter ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken darstellten und sich nicht unabhängig voneinander vollzogen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Entscheidung

Die Abweisung der Klage wurde aufgehoben und zurückverwiesen.