Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferd, Hunde

OLG Saarbrücken

14.07.2005

8 U 283/04; NJW-RR 2006, 968

Sachverhalt

Der Kläger hatte, auf seinem Pferd sitzend, im Innenhof auf die Zeugin gewartet, als die Beklagte drei ihrer Hunde aus dem Zwinger gelassen hatte, um diese bei einem Ausritt mitzunehmen. In der Folge hatte sein Pferd gebockt, wobei der Kläger stürzte.

Beurteilung

Auch ohne aggressives Verhalten stellte ein Hunderudel regelmäßig eine typische Tiergefahr dar. Die besondere Schreckhaftigkeit eines Pferdes konnte jedoch im Einzelfall zur Folge haben, dass der gestürzte Pferdehalter seinen Schaden allein zu tragen hatte, weil die Tierhalterhaftung für die anderen beteiligten Tiere gänzlich zurücktrat.

Entscheidung

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.