Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferde

OLG Koblenz

26.01.2006

5 U 319/04; NJW-RR 2006, 529

Sachverhalt

Der Kläger ritt am Ende einer aus insgesamt acht Reitern bestehenden Gruppe. Unmittelbar vor ihm ritt die Beklagte mit ihrem Pferd, das plötzlich nach hinten auskeilte und den Kläger am rechten Unterschenkel verletzte. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die beklagte Pferdehalterin ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden ersetzen musste.

Beurteilung

Beim gemeinsamen Ausritt war ein Pferd, das zum Auskeilen neigte, mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen. Außerdem hatte der Reiter am Schluss der Gruppe zu reiten. Der Mitverschuldenseinwand griff nicht ein, weil dem Kläger nicht bekannt war, dass das Pferd der Beklagten zum Auskeilen neigte. Ihm war nicht vorzuwerfen, dass er wegen plötzlicher und nicht durch einen Warnruf angekündigter Verzögerung aus der Gangart Trab einen kurzen Moment zu dicht aufritt.

Entscheidung

Die Berufung, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage erstrebte, soweit die Einstandspflicht nicht anerkannt wurde, hatte keinen Erfolg.