Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Pferde Tier Pferd Gericht OLG Stuttgart Datum 08.02.2006 Aktenzeichen 3 U 28/05; RdL 2007, 123 Sachverhalt Die Klägerin begehrt im Wesentlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dressurpferd, welches sie erwarb, um damit an Dressur-Wettbewerben der Klassen M und S teilnehmen zu können. Es erfolgte eine Ankaufuntersuchung, deren Befunde zwischen den Parteien streitig waren. Jedenfalls zeigten sich kurz nach Erhalt des Pferdes Taktunreinheiten im Gang. Wegen dieser Taktunreinheiten und wegen „Spat“ begehrte die Klägerin die Rückabwicklung. Das LG wies die Klage ab. Beurteilung Leidet ein Pferd im Zeitpunkt der kaufrechtlichen Übergabe an „Spat“, also einer deformierenden Gelenkentzündung, beschreibt dies ein physisches Merkmal des Tieres und ist daher unter den Begriff der Beschaffenheit i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu subsumieren. „Spat“ stellt eine chronisch-deformierende Entzündung dar, die zu Zerstörung der Gelenkknorpel und Knochenzubildung bis hin zu knöcherner Durchbauung der Gelenkspalten führt. Infolge Lahmheit und Muskelschwund kann ein derartig erkranktes Pferd für hochklassige Dressur-Wettbewerbe der Klassen M oder S nicht eingesetzt werden. Entscheidung Die zulässige Berufung hat mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruches Erfolg. Zurück zur Übersicht