Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Pferde

OLG Karlsruhe

06.05.1988

14 U 269/85; NJW 1989, 907

Sachverhalt

Eine gesetzliche Unfallversicherung machte gegen den Beklagten auf sie übergegangene Ansprüche ihres Versicherten geltend. Dieser war als Insasse des dem Beklagten gehörenden, von zwei Pferden gezogenen Planwagens beim Umstürzen des Wagens schwer verletzt worden. Während der Fahr war der Karabinerhaken eines der Pferde gebrochen, so dass durch das ungleiche Ziehen der an einem Hang fahrende Wagen umstürzte. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

Beurteilung

Die entgeltliche Überlassung des von Pferden gezogenen Planwagens samt Kutscher zur Durchführung eines Betriebsauflugs fiel unter die Bestimmungen des Mietvertragsrechts. Es handelte sich also nicht um ein rein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises war die Mietsache bei Überlassung fehlerhaft oder war für den zugesagten Gebrauch nicht geeignet. Beide Fallgestaltungen waren dem Beklagten zuzurechnen. Der Betroffene war in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.