Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Pony

OLG Hamm

25.08.1989

20 U 98/89; NJW-RR 1990, 163

Sachverhalt

Die bei der Beklagten privathaftpflichtversicherte Streitverkündete war Halterin eines Ponys. Die Tochter der Streitverkündeten hatte das Pony geführt und nicht wieder ordnungsgemäß festgebunden. Das Tier riss sich los und lief vor den Pkw des Klägers. Dieser erwirkte gegen die Streitverkündete ein rechtskräftiges Versäumnisurteil sowie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich der Forderungen der Streitverkündeten gegen die Beklagte. Die Klage wurde vom LG abgewiesen.

Beurteilung

Der Haftpflichtschaden wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über die minderjährige Tochter war versichert, auch wenn die Aufsichtspflichtige zugleich Halterin des den Schaden verursachenden Pferdes und in dieser Eigenschaft ohne Versicherungsschutz war. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Versäumnisurteils war unabhängig davon, ob der Versicherer vom Versicherungsnehmer oder als Drittschuldner vom pfändenden Gläubiger in Anspruch genommen wurde.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.