Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Hund Gericht LG Bad Kreuznach Datum 26.02.1991 Aktenzeichen 1 S 236/90; NJW-RR 1991, 1503 Sachverhalt Der Kläger hatte als Halter eines Hundes eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei einem Besuch seiner Enkelin in seiner Wohnung schnappte der Hund nach dem Kind und verletzte es. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab, da Versicherungsfälle mit Angehörigen nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen waren. Allerdings war nach einer Neufassung der Vertragsbedingungen die Versicherung dieser Fälle eingeschlossen. Die Versicherung hatte den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Anpassung des Versicherungsschutzes hingewiesen. Das AG hat die Deckungsschutzklage abgewiesen. Beurteilung Die Tatsache, dass die Versicherung den Kläger nicht auf die Anpassungsmöglichkeit hingewiesen hatte, stellte eine positive Vertragsverletzung dar. Im Schadensfalle war der Kläger deshalb so zu stellen, als seinen die veränderten Bedingungen Vertragsinhalt geworden. Entscheidung Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht