Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Hase

AG Soltau

10.01.1992

4 C 883/91; NJW-RR 1992, 1117

Sachverhalt

Dem Kläger lief von links kommend ein Hase vor das Auto. Der mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h fahrende Kläger überfuhr den Hasen und bremste sein Fahrzeug voll ab. Hierbei rutschte das Fahrzeug links in den Graben. Nach Zahlung der Beklagten aus der Teilkaskoversicherung machte der Kläger einen weitergehenden Schaden geltend, welcher sich aus dem Totalschaden ergab, den der Wagen infolge des Rutschens in den Graben erlitt.

Beurteilung

Es waren nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer nach den Umständen für erforderlich halten durfte, um den unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß zu vermeiden. Eine derartige Gewaltbremsung wegen eines Hasen war aber eindeutig falsch. Ein weitergehender Anspruch des Klägers bestand somit nicht.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.